Für Beherbergungsbetriebe, also Hotel und Pension machen AGB ebenso Sinn. Zwar können die zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert werden, aber eine Verbesserung der Haftung, sowie die Regelung potentieller Streitpunkte kann auf diese Weise vorgenommen werden. Es gibt aber keine Verpflichtung AGB zu benutzen.
Haftungsbeschränkung!
Gerade bei Beherbergungsbetriebe kann der Verwender von AGB eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbaren und die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen oder wenigstens erleichtern.
Stornoklauseln und Kündigungsrecht!
Im Beherbergungsvertrag besteht anders, als im Reiserecht kein vorzeitiges Kündigungsrecht. Dennoch kann es passieren, dass der Kunde vor der Anreise den Vertrag ohne Grund kündigt oder eine vorzeitige Abreise wünscht. In diesen Fällen steht es dem Beherbergungsbetrieb offen, in seine AGB klarstellende Hinweise aufzunehmen, dass die Kündigung nicht zulässig ist und im Falle der Kündigung die von der DEHOGA empfohlenen Stornoentschädigungen in Höhe von 60 bis 90 % des vereinbarten Entgeltes zu zahlen sind.
Selbstverständlich kann zu Gunsten des Gastes auch von diesen Regeln abgewichen werden und ein Kündigungsrecht des Gastes z.B. unter bestimmten Voraussetzungen, unter Einhaltung bestimmter Fristen oder auch geminderte Stornoentschädigungen für den Fall einer Kündigung eingeräumt werden.
Hinweise auf Gewährleistungsrechte!
Die Gewährleistungsrechte im Beherbergungsvertrag richten sich schwerpunktmäßig nach den Regelungen im Mietrecht. Danach hat der Mieter bei Mängeln zunächst den Mangel anzuzeigen. Hinweise auf diese Pflichten in AGB bieten dem Gast die Möglichkeit, sich korrekt zu verhalten und späteren Streit über Gewährleistungsrechte zu vermeiden.